DOI

Submissão: 28/01/2020 Aprovação: 07/04/2020 Publicação: 15/04/2020

 

 

Fluxo contínuo

 

Zu den Bedürfnissen theoretischer und praktischer Vernunft

 

On the needs of theoretical and practical reason

 

Sobre as necessidades da razão teórica e prática

 

Christian Hamm

Professor de Filosofia na Universidade Federal de Santa Maria, Santa Maria, RS

chvhamm@gmail.com

 

 

Zusammenfassung: Das über die Grenzen möglicher Erfahrungserkenntnis hinausgehende Denken benötigt einen subjektiven Grund zur Legitimierung seiner Urteile. Dieser liegt nach Kant im Gefühl einesVernunftbedürfnisses“, das aber seinerseits (zur Unterscheidung von “un-vernünftigem" Drang) als ein solches begründet werden muss. Hierzu dient die Reklamierung eines besonderen “Recht[s] des Bedürfnisses” der Vernunft, “als eines subjectiven Grundes etwas […] anzunehmen, was sie durch objective Gründe zu wissen sich nicht anmssen darf” [08:137]. Im Unterschied zum Bedürfnis der theoretischen Vernunft und seiner Befriedigung durch blosse Hypothesen (“Urgrund”) ist das praktische Vernunftbedürfnis unbedingt, weil wir hier nicht nur “urtheilen wollen, sondern […] urtheilen müssen” [08:139]. – Die besonderen Bedingungen dieses “Müssens” – die moralischen “Postulate“ – sollen im Folgenden kritisch beleuchtet werden.

Stichworte: Vernunftbedürfnis; Subjektiver Grund; Objektive Gründe; Moralische Postulate

 

Abstract: Thinking beyond the limits of possible empirical knowledge requires a subjective reason for legitimizing its judgments. According to Kant, this lies in the feeling of a "need for reason", which for its part (in contrast to "non-rational" urge) must be justified as such. For this purpose is claimed a special "right of the need" of reason, as a “subjective reason to assume something [...] which it may not presume to know by objective reasons" [08:137]. In contrast to the need of theoretical reason and its satisfaction by mere hypotheses ("original reason"), the practical need of reason is unconditional, because here we do not only "want to judge, but must [...] judge" [08:139]. - The special conditions of this "must" - the moral "postulates" - are to be critically examined in the following.

Keywords: Needs of reason; Subjective/objective reason; Moral postulates

 

Resumo: Pensar além dos limites do possível conhecimento empírico requer uma razão subjetiva para legitimar seus juízos. De acordo com Kant, esta reside no sentimento de uma "necessidade da razão", que, por sua vez (para distingui-la de impulsos "não-racionais"), deve ser justificada como tal. Para isto, é reclamado um especial "direito da necessidade" da razão, comofundamento subjetivo para supor e admitir algo [...] que ela com fundamento objetivo não pode presumir saber" [08:137]. Ao contrário da necessidade da razão teórica e da sua satisfação por meras hipóteses ("causa originária"), a necessidade prática da razão é incondicional, porque aqui não "queremos julgar, mas devemos [...] julgar" [08:139]. – A seguir, as condições específicas deste "dever" - os "postulados" moraisserão examinadas criticamente.

Palavras-chave: Necessidades da razão; Fundamento subjetivo/objetivo; Postulados morais

 

 

Unter den wenigen Stellen in Kants Werk[1], in denen sich dieser im Rahmen der Darlegung seiner eigenen transzendental-philosophischen Erkenntnisprinzipien auf die “dogmatische” Lehre Platons bezieht, sind es vor allem zwei, die (nicht nur, aber doch wohl auch) wegen ihrer besonders prägnanten Formuliering seither in viele Kommentare zur Kantschen Philosophie Eingang gefunden haben. Zum einen ist dies die bekannte Stelle aus der Einleitung der ersten Kritik [03:32], in der er Platon vorwirft, von der “Macht der Vernunft eingenommen”, dem “Trieb zur Erweiterung” seiner Erkenntnis  “keine Grenzen” zu setzen und – wie jene “leichte Taube”, die, “indem sie im freien Fluge die Luft teilt, deren Widerstand sie fühlt, […] die Vorstellung fassen [könnte],  daß es ihr im luftleeren Raum noch viel besser gelingen werde” – die “Sinnenwelt” zu verlassen und  “auf den Flügeln der Ideen in den leeren Raum des reinen Verstandes” vorzustoben – ohne dabei zu bemerken, “daß er durch seine Bemühungen keinen Weg gewönne, denn er hatte keinen Widerhalt, […] woran er seine Kräfte anwenden konnte, um den Verstand von der Stelle zu bringen.”  – Ist es hier die unzulässige, zur “Schwärmerei” führende Überschreitung der Erkenntnisgrenzen, die Kant kritisiert (und der er durch seine eigene transzendentale Deduktion der Vernunftbegriffe ein Ende zu setzen versucht), so handelt es sich bei der zweiten (in der Literatur nicht weniger beachteten) Stelle um eine nur auf den ersten Blick der vorigen Kritik widersprechende Verteidigung eines der platonischen Zentralbegriffe, nämlich den der Idee. Unter diesem Ausdruck, heibt es zu Beginn der “Transzendentalen Dialektik” [03:246], habe Platon zu Recht  etwas verstanden,  was sowohl die sinnliche Erfahrung als auch die Verstandesbegriffe übersteige, “indem in der Erfahrung niemals etwas damit Congruirendes angetroffen wird”. Er, Platon, “bemerkte” damit, so Kant weiter,

sehr wohl, daß unsere Erkenntniskraft ein weit höheres Bedürfnis fühle, als bloß Erscheinungen nach synthetischer Einheit buchstabieren, um sie als Erfahrung lesen zu können, und daß unsere Vernunft natürlicherweise sich zu Erkenntnissen aufschwinge, die viel weiter gehen, als daß irgendein Gegenstand, den Erfahrung geben kann, jemals mit ihnen kongruieren könne, die aber nichtsdestoweniger ihre Realität haben und keineswegs bloße Hirngespinste sind.

Das “höhere Bedürfnis”, auf das sich Kant hier bezieht, ist, ungeachtet seiner je unterschiedlichen erkenntnissystematischen Herleitung, kein anderes als jenes, das bereits in den ersten Zeilen der Vorrede zur Kritik der reinen Vernunft erwähnt und dann in der Folge als ein für das gesamte kritisch-transzendentale Begründungsunternehmen bestimmendes Argumentationsmotiv wirksam wird: Es ist das Bedürfnis, das die Vernunft – entsprechend ihrem „besonderen Schicksal“, „durch Fragen belästigt“ zu werden, die sie, weil „durch die Natur der Vernunft selbst aufgegeben, […] nicht abweisen“, die sie aber, weil sie „alles Vermögen der menschlichen Vernunft [übersteigen], auch nicht beantworten kann“ [04:07] – verspürt, ihre Erkenntnisgrenzen ständig zu überschreiten, wohl wissend, dass diese, als „natürliche“ Grenzen, unveränderlich und deshalb für sie unüberwindlich bleiben. Da es nun aber einmal ihr „Schicksal“ ist, sich in Fragen zu verwickeln, die sie ungeachtet ihrer Einschränkungen zu lösen verlangt, muss sie, „durch ihr eigenes Bedürfniß getrieben“, eine Lösung „fordern“ [03:41].

Kants Unterscheidung zwischen einem als objektiv verstandenen “Schicksal” und einem subjektiven “Bedürfnis” der Vernunft ist, obwohl sie auf den ersten Blick ein wenig künstlich erscheinen mag, systematisch höchst bedeutsam. Es sind diese beiden Pole, zwischen denen sich die ganze Dynamik der Suche nach den letzten Fundamenten unseres Wissens und der Motive unseres Handelns  abspielt, einer Suche, deren erfolgreicher Ausgang alles andere als gesichert ist, sondern die eben auch ständig scheitern kann: die fest umrissenen, unveränderlichen Grenzen aller möglichen Vernunfterkenntnis auf der einen und der “unwiderstehliche Drang”, diese zu überschreiten, auf der andern Seite (und sich dabei gegebenenfalls, ohne es zu merken, in dem “für uns mit dicker Nacht erfülleten Raume des Übersinnlichen” [08:137] zu verirren). Neben der zentralen “kopernikanischen” Idee der Kantschen Vernunftkritik überhaupt, dass nämlich die “Gegenstände der Erfahrung” – und  natürlich auch die möglichen “Gegenstände” unseres reinen Denkens – sich einzig und allein nach der “Beschaffenheit unseres Erkenntnisvermögens” zu richten haben [03:12], tritt damit auch das zweite in diese Idee gewissermaben eingeschriebene und nicht minder wichtige kritische Moment deutlich hervor: die Frage des angemessenen und korrekten Gebrauchs unserer Erkenntnisvermögen. – Für das Vernunftbedürfnis bedeutet dies zunächst, dass auch dessen systematische Lokalisierung und theoretische Legitimierung nicht außerhalb der Grenzen möglicher Erkenntnis, sondern ganz im Gegenteil nur auf der Grundlage einer strikten Anerkennung der uneingeschränkten Gültigkeit derselben erfolgen kann. Kant führt das Vernunftbedürfnis ein als ein Bedürfnis “welches der Vernunft an sich selbst anhängt” [08:136] und das – nicht als “Erkenntnis”, sondern als “gefühltes (!) Bedürfnib“ [08:139] – immer dann zum Tragen kommt, wenn wir an einem gedachten, über alle mögliche Erfahrung hinausgehenden “Gegenstand” nicht diesen Gegenstand selbst, sondern “wenigstens das Verhältnib des Gegenstandes  zu den Gegenständen der Erfahrung unter reine Verstandesbegriffe zu bringen” versuchen, das heibt: wenn wir “etwas Übersinnliches” zwar nicht “versinnlichen”, aber doch als “wenigstens tauglich zum Erfahrungsgebrauche unserer Vernunft denken” wollen [08:136f]. In dieser Situation gilt nun das, was Kant  das “Recht des Bedürfnisses der Vernunft” nennt und das eben gerade darin besteht, “als eines subjektiven Grundes, etwas vorauszusetzen und anzunehmen, was sie durch objektive Gründe zu wissen sich nicht anmaben darf; und folglich sich im Denken […] lediglich durch ihr eigenes Bedürfnib zu orientiren” [08:137].

Hinsichtlich des “Gebrauchs” dieses Bedürfnisses unterscheidet Kant grundsätzlich zwischen zwei Formen, nämlich seinem theoretischen und seinem praktischen Gebrauch. Im ersten Fall zeigt sich das spezielle Bedürfnis der Vernunft, sich “über alle Grenzen der Erfahrung [zu] erweitern” [08:136], darin, dass sie, “ausgehend von bekannten Gegenständen (der Erfahrung)“ und deren empirisch gegebener, d.h. erkennbarer Kausalverbindungen, die Reihe der Gründe zu einem Abschluss bringen will und so, um die “forschende Vernunft […] vollständig zu befriedigen” [05:142], die Hypothese eines unbedingten Urgrundes erzeugt. Zwar ist uns die objektive Erkenntnis eines solchen Urgrundes unmöglich (da sich die Existenz eine solchen weder beweisen noch widerlegen lässt), doch bleibt, so Kant, “bei diesem Mangel der Einsicht […] ein genugsamer subjektiver Grund der Annehmung” desselben und damit eben der Rechtfertigung, “dab die Vernunft es bedarf: etwas, was ihr verständlich ist, voraus zu setzen, um diese gegebene Erscheinung daraus zu erklären, da alles, womit sie sonst nur einen Begriff verbinden kann, diesem Bedürfnisse nicht abhilft”. Die Vernunft “fühlt” also m.a.W. –  infolge ihres “Mangel[s] des Wissens […] der zum Urtheil erforderlichen Stücke – ein “wirkliches Bedürfnib”, ihr Urteil zu realisieren [08:136].

Da die Realität derartiger auf Ideen der Vernunft (oder auch auf blob ausgedachten Begriffen) beruhender Hypothesen aber weder im übersinnlichen Bereich rein spekulativen Denkens noch in einer möglichen Erfahrung gegeben werden kann, lassen sie sich, wie gesagt, weder zur Stützung einer dogmatischen Behauptung transzendenter Thesen noch zur Erklärung irgendwelcher Naturerscheinungen verwenden, sondern sie sind nach Kant, wenn überhaupt, lediglich im “polemischen” Sinne, d.h. als “Kriegswaffen” [03:490] zur Verteidigung der blob logischen Möglichkeit transzendenter Thesen gegen die dogmatischen Angriffe all jener, die deren absolute Unmöglichkeit behaupten oder beweisen wollen, zulässig [vgl. 03:503f].

Im zweiten Fall, dem – “weit wichtigeren” [08:139] – praktischen Gebrauch des Vernunftbedürfnisses, der nicht zur Annahme von Hypothesen, sondern zur  Erzeugung von Postulaten führt, ist dieser  Gebrauch (im Unterschied zum ersteren, bei dem es nur um die mögliche “Erklärung” von etwas für unsere eingeschränkten Erkenntniskräfte Unerkennbares ging) nicht bedingt, sondern unbedingt. Das heibt, das Bedürfnis der Vernunft äubert sich hier nicht in einem bloben Urteilen-Wollen, sondern in einem Urteilen-Müssen: Es geht nicht mehr um die blobe – legitime – Befriedigung eines (de facto unstillbaren) Wissensdranges, sondern um ein notwendiges, weil “auf einer Pflicht gegründet[es]” Bedürfnis [05:142], der Pflicht nämlich, das moralische Gesetz zu achten und, was es apodiktisch gebietet, zu befolgen. Was ist es aber, kann man nun fragen, das vom Moralgesetz geboten wird, auber dem Gebot, “moralisch zu sein” bzw. “moralisch zu handeln”? Was ist es, das durch ein praktisches Postulat – genauer: durch ein “Postulat der reinen praktischen Vernunft” – zusätzlich gefordert wird?

Die Figur des “Postulats der reinen praktischen Vernunft” führt Kant in der Vorrede zur Kritik der praktischen Vernunft als eine besondere Form von Postulaten ein, die, im Unterschied etwa zu denen der reinen Mathematik (“deren Gegenstand man a priori theoretisch mit völliger Gewibheit als möglich voraus erkannt hat”), nicht die Möglichkeit einer Handlung, sondern die Möglichkeit eines Gegenstandes postulieren [05:11-Anm.] und die, anders als jene mathematischen, keine theoretisch-“apodiktische Gewibheit bei sich führen”, sondern ihre Gewissheit “aus apodiktischen praktischen Gesetzen, also nur zum Behuf einer praktischen Vernunft” als notwendig annehmen. In erkenntnissystematischer Hinsicht  handelt es sich dabei also um ein “nur subjektiv zureichendes  Fürwahrhalten”, das “zugleich für objektiv unzureichend gehalten” wird  [03:533], beziehungsweise, so die Formuliering in der zweiten Kritik, um einen “theoretischen, als solchen aber nicht erweislichen Satz […], sofern er einem a priori unbedingt geltenden praktischen Gesetze unzertrennlich anhängt“ (vgl. 05:122), also nicht um eine Form von “Wissen”, sondern um Glauben.  Die “Gegenstände”, an deren Existenz zu glauben die praktischen Postulate vorschreiben sind hier die Unsterblichkeit der Seele, die Freiheit (“positiv betrachtet”, d.h. als der Kausalität eines Wesens, sofern es zur intelligiblen Welt gehört) und das Dasein Gottes Gegenstände also, für die in der “Dialektik” der ersten Kritik  prinzipielle Unerkennbarkeit nachgewiesen wurde, von denen aber nun vor allem die beiden als erster und als dritter genannten theologischen Inhalte für die Konstruktion der Figur des höchsten Gutes als ”Objekt a priori des moralisch bestimmten Willens” [05:44;108] eine zentrale Rolle spielen.

Hier zunächst noch einmal die genaue Formulierung dieser beiden “theologischen” Postulate; es sind:

1.                   die “Voraussetzung einer ins Unendliche fortdaurenden Existenz und Persönlichkeit desselben vernünftigen Wesens (welche man die Unsterblichkeit der Seele nennt)” [05:122]: ein Postulat, das, so Kant, “aus der praktisch notwendigen Bedingung der Angemessenheit der Dauer zur Vollständigkeit der Erfüllung des moralischen Gesetzes [fliebt]”; und

2.                  der Glaube an das “Dasein einer von der Natur unterschiedenen Ursache der gesammten Natur, welche den Grund […] der genauen Übereinstimmung der Glückseligkeit mit der Sittlichkeit, enthalte” [05:125], also der Glaube an “ein[en] moralisch vollkommenen (heiligen und gütigen), zugleich auch allgewaltigen Willen” [05:129], d.h. den Willen Gottes.

Um allerdings zu beweisen, dass die praktische Vernunft tatsächlich ein notwendiges Bedingungsverhältnis zwischen Tugend und Glückseligkeit annehmen muss, genügt es aber offenbar nicht, auf blob “plausible” Argumente zurückzugreifen (wie es, zumindest ansatzweise, noch in verschiedenen Passagen der “Dialektik” und im “Kanon” der ersten Kritik geschieht); sondern hierzu muss ein neues Instrumentarium eingeführt werden, über das die theoretisch-spekulative Vernunft nicht verfügt: eben die hier geforderten “Postulate der reinen praktischen Vernunft” – eines der zentralen Themen der “Dialektik” der zweiten Kritik.

Aber was ist es genau, das aus diesen Postulaten ein geeignetes Instrument zur Absicherung der Idee bzw. des Ideals des höchsten Gutes macht, oder besser: wie können die Postulate nach Kant einem Gegenstand “Realität” verleihen, der im Licht theoretischer Vernunft  nur ein abstraktes, lediglich logisch mögliches Gedankending darstellt?

 

Hierzu in aller Kürze die wichtigsten Schritte, die Kant zur Aufstellung der Postulate führen: Ausgangspunkt und gleichzeitig Grundlage aller seiner (jetzt: praktischen)  Überlegungen  ist die für ihn unbezweifelbare Gewissheit des a priori als “Vernunftfaktum” gegebenen Bewusstseins des Moralgesetzes, wodurch “die Vernunft den Willen unmittelbar bestimmt” [05:132]. Die Willensbestimmung  erfolgt m.a.W. völlig unabhängig von jeglichen theoretischen Bedingungen: Als “apodiktisch gewiss” ist das Moralgesetz

keiner anderweitigen Unterstützung durch theoretische Meinung von der inneren Beschaffenheit der Dinge, der geheimen Abzweckung der Weltordnung, oder eines ihr vorstehenden Regierers bedürftig, um uns auf das vollkommenste zu unbedingt-gesetzmäbigen Handlungen zu verbinden [05:143].

Als allein durch das Moralgesetz (selbst-)bestimmt hat der Wille nun aber notwendig anzunehmen, dass die Befolgung und Ausführung des Gesetzes auch möglich sein muss, das heibt: er muss die “notwendigen Bedingungen der Befolgung  [der] Vorschrift” dieses Willens “postulieren” [05:132]. “Postulieren” heibt also: “mit Notwendigkeit fordern”, und was die Vernunft nach dem einschlägigen Lehrstück der zweiten Kritik “mit Notwendigkeit zu fordern” hat, ist eben nichts Anderes als die Möglichkeit einer tatsächlichen  Realisierung des höchsten Guts, denn ein Verzicht auf diese Forderung  würde, so Kant, letztlich den praktischen Wert des Moralgesetzes – nämlich seine konkrete Anwendbarkeit – in Frage stellen; denn, so Kants kategorische Folgerung: “Ist […] das höchste Gut nach praktischen Regeln unmöglich, so mub auch das moralische Gesetz, welches gebietet, dasselbe zu befördern, phantastisch und auf leere eingebildete Zwecke gestellt, mithin an sich falsch sein” [05:114].

 

Kant geht also von der grundlegenden Unterscheidung zwischen der Bestimmung des Willens durch das Moralgesetz und dem (vermeintlich) notwendigen Objekt eines moralischen Willens mit seinen jeweiligen Bedingungen aus: Im Unterschied zur Freiheit, welche die einzige “Bedingung des moralischen Gesetzes” ist, sind die Ideen von Gott und Unsterblichkeit “nicht Bedingungen des moralischen Gesetzes” selbst, sondern nur “Bedingungen des notwendigen Objekts eines durch dieses Gesetz bestimmten Willens” (des höchsten Gutes), d.h. “des bloß praktischen Gebrauchs unserer reinen Vernunft“ [05:04]. Mit andern Worten: Die Existenz Gottes und die Unsterblichkeit der Seele müssen postuliert werden, um das höchste Gut als notwendiges Objekt des Willens ausweisen zu können. Die Notwendigkeit dieser Postulate lässt sich aber nur beweisen, wenn gezeigt werden kann, dass die Beförderung des höchsten Guts tatsächlich ein “apriorisch notwendiges Objekt unseres Willens” ist, das “mit dem Moralgesetz unzertrennlich zusammenhängt” [05:114], ohne dabei für dessen Begründung irgendeine Rolle zu spielen.

Da die unbedingte Forderung der Vernunft, das höchste Gut zu verwirklichen oder zumindest zu dessen Beförderung beizutragen, wie gesagt, notwendig dessen Realisierbarkeit voraussetzt und da diese ihrerseits als “Bedingungen” des höchsten Guts nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die “Wirklichkeit” der Ideen von Gott und Unsterblichkeit  impliziert, scheint die Vernunft  hier offenbar Gefahr zu laufen, ihre eigenen Grenzen zu überschreiten und so mit sich selbst in Konflikt zu geraten.

 

In welchem Sinne, kann man weiter fragen, ist es aber überhaupt möglich, von der “Wirklichkeit” der Ideen zu sprechen; oder besser: Wie wäre der spezielle Modus zu denken, in dem die Ideen sich der Vernunft als “wirklich” darstellen könnten? Begriffe wie “Freiheit”, “Unsterblichkeit” und “Gott” sind ja unwiderruflich reine Vernunftbegriffe, denen als solchen keine Anschauungen korrespondieren und die daher keine Gegenstände von Erkenntnis sein können. Doch die durch solche  Begriffe  bezeichneten Objekte nicht erkennen zu können – so das entscheidende von Kant hier eingeführte Argument – bedeutet nicht notwendig, auch nicht für die theoretische Vernunft, dass sie keine “Objekte haben” können; es bedeutet nur, dass diese, die theoretische Vernunft, sie aus eigener Kraft nicht bestimmen kann, d.h. sie in Erkenntnis umzuwandeln nicht imstande ist. Die praktische Vernunft kann hingegen, wie es weiter heibt, “mittels eines apodiktischen praktischen Gesetzes” die theoretische Vernunft zwingen, die “objektive Realität” der Freiheit, der Unsterblichkeit  und  von Gott zuzugestehen, weil “praktische Vernunft die Existenz derselben zur Möglichkeit ihres, und zwar praktisch-schlechthin notwendigen, Objekts, des höchsten Guts, unvermeidlich bedarf, und die theoretische dadurch berechtigt wird, sie vorauszusetzen” [05:134].

Mit andern Worten: Die praktische Vernunft bewirkt auf der Basis ihrer eigenen Gesetzgebung, dass die Postulate den Ideen der spekulativen Vernunft (die bekanntlich schon in der ersten Kritik als “unentbehrliche Bedingung[en] jedes praktischen Gebrauchs der Vernunft” eingeführt wurden [03:254]) ”objektive Realität “ verleihen – und “berechtigen sie zu Begriffen, deren Möglichkeit auch nur zu behaupten sie sich sonst nicht anmaßen könnte” [05:132]. Auf diese Weise werden die Ideen der spekulativen Vernunft (die ohne die Intervention der praktischen Vernunft “transzendent  und blob regulative Prinzipien blieben) “hier immanent und konstitutiv, indem sie Gründe der Möglichkeit sind, das notwendige Objekt der reinen praktischen Vernunft (das höchste Gut) wirklich zu machen” [05:135].

Ihre “objektive Realität” anzuerkennen und einen “immanenten” und “konstitutiven” Gebrauch von ihnen zu machen heibt natürlich nicht, dass die postulierten Ideen damit zu Erkenntnisobjekten würden. Das Postulat der reinen praktischen Vernunft bleibt zwar ein “theoretische[r], als solche[r] aber nicht erweisliche[r] Satz […] so fern er einem a priori unbedingt geltenden praktischen Gesetze unzertrennlich anhängt” [05:122]. Das Fürwahrhalten der Postulate ist also und kann nichts anderes sein als “Glaube, und zwar reiner Vernunftglaube […], weil blob reine Vernunft (sowohl ihrem theoretischen als praktischen Gebrauch nach) die Quelle ist, daraus er entspringt” [05:126].

 

Aus den Kantschen Überlegungungen ergibt sich somit folgende Konstellation:

·                    Das (objektiv unzureichende) Fürwahrhalten der Postulate ist subjektiv hinreichend, weil es nach der vorherigen Definition untrennbar eingebunden ist in ein a priori unbedingt gültiges praktisches Gesetz;

·                    Der “subjektive Effekt dieses Gesetzes”, das heibt: “die ihm angemessene und durch dasselbe auch notwendige Gesinnung, das praktisch mögliche höchste Gut zu befördern, setzt  […] voraus, dass das letztere [theoretisch]  möglich sei”, da es andernfalls  “praktisch unmöglich wäre, dem Objekte eines Begriffes nachzustreben, welcher im Grunde leer und ohne Objekt wäre” [05:143].

·                    Der subjektive Grund des Fürwahrhaltens wurzelt in einem “Bedürfnib der reinen praktischen Vernunft, das in der Pflicht gründet, das höchste Gut zum Objekt meines Willens zu machen”.

·                    Das höchste Gut zum Objekt meines Willens zu machen setzt aber seinerseits voraus, die Postulate für wahr zu halten, und dies als notwendige Folge meiner Achtung des Moralgesetzes, das heibt: meines Willens, der Forderung des Moralgesetzes zu gehorchen, “das höchste Gut zu befördern”.

 

Wie man sieht, tut Kant alles, um den in einem (blob subjektiven) Bedürfnis der Vernunft gründenden Postulaten eine möglichst grobes theoretisches  Gewicht zu verleihen bzw. ihre letztlich auch objektive (wenn auch nur praktische) Gültigkeit zu sichern.

Das Fürwahrhalten der Postulate ist, wie es hieb, subjektiv hinreichend – zumindest jedenfalls für den, der sich selbst das höchste Gut zum Zweck macht: Dieser “Rechtschaffene”, heibt es, darf

wohl sagen:  ich will, daß ein Gott, daß mein Dasein in dieser Welt, auch außer der Naturverknüpfung, noch ein Dasein in einer reinen Verstandeswelt, endlich auch daß meine Dauer endlos sei, ich beharre darauf und lasse mir diesen Glauben nicht nehmen; denn dieses ist das einzige, wo mein Interesse, weil ich von demselben nichts nachlassen darf, mein Urteil unvermeidlich bestimmt [...]” [05:143].

Könnte nun aber, liebe sich weiter fragen, ein solch nur “subjektiv Hinreichendes” (das den “Rechtschaffenen” eben nur sagen lässt ““ich will, dab ein Gott sei”, und nicht “es ist ein Gott”) dann letztlich etwa doch so verstanden werden, dass die Postulate – entgegen allem, was Kant zur Begründung  ihrer  systematischen Unverzichtbarkeit anführt – nur “unter bestimmten Umständen” oder nur für den, der “allein für sich” entschieden hat, sie anzuerkennen, Verbindlichkeit besitzen?

Denn obwohl Kant sowohl in den entscheidenden Abschnitten der “Dialektik” der zweiten Kritik wie auch in der Mehrzahl seiner späteren Schriften den notwendigen und  allgemeingültigen Charakter der Postulate  immer wieder hervorhebt und sie gegen den eingangs bereits erwähnten Verdacht, sie könnten blob ”mögliche” und im Endeffekt nur “plausible” Hypothesen darstellen, in Schutz  nimmt, lässt sich nicht leugnen, dass mit der paradigmatischen Wendung “ich will, dab ein Gott sei” (die im Übrigen das bekannte frühere Diktum aus der ersten Kritik aufnimmt, wonach man “nicht […] sagen [müsse]: es ist moralisch gewib, dab ein Gott sei usw., sondern”, in der ersten Person: “ich bin moralisch gewib usw.” [03:537]) eine solche eher “restriktive” Umdeutung  möglich zu werden scheint.

Eine derartige Operation würde dann allerdings sehr stark jener anderen der theoretisch-spekulativen Vernunft nahekommen, die aufgrund ihrer kritischen Einsicht in die Unveränderbarkeit der Grenzen der Erkenntnis und die Unmöglichkeit, von den transzendentalen Ideen einen konstitutiven Gebrauch zu machen, sich genötigt sah, sich auf einen blob regulativen Gebrauch derselben zu beschränken, womit sich deren spezielle Probleme ja auch tatsächlich lösen lieben. Dass diese Lösung im Felde der praktischen Vernunft allerdings nicht so leicht möglich ist, muss nicht nochmals hervorgehoben werden: Wenn die Pflicht (das höchste Gut zu befördern) ihren obligatorischen Charakter verlöre, würde aus diesem höchsten Gut ein “beliebiges Gut”, und sie würde nicht mehr den Endzweck, sondern lediglich einen unter verschiedenen anderen möglichen Zwecken darstellen; und wenn die Postulate blob im regulativen Sinne verstanden würden, wären sie eben  auch nicht mehr echte Postulate, sondern lediglich praktische Verhaltensregeln, womit sie nicht nur ihren allgemeingültigen Charakter einbüben würden, sondern auch ihre andere noch wesentlichere Qualität, nämlich systematisch unverzichtbare Bedingung für eine Realisierung des höchsten Gutes selbst zu sein.

 

Angesichts dieser Lage der Dinge mag es deshalb einigermaben befremdlich erscheinen, dass sich bei Kant trotz allem durchaus immer wieder auch Äuberungen zum Thema finden lassen, die einer solch strikten, rigorosen Deutung der praktischen Postulate im Wege zu stehen scheinen. – Hier wäre nicht nur an verschiedene im Kontext der Postulatenbegründung selbst zu findende Aussagen zu denken wie etwa die, dass “es […] gar keine Pflicht geben [kann], die Existenz eines Dinges anzunehmen” [05:125], oder dass “ein Glaube […], der geboten wird, […] ein Unding” sei [05:144], sondern vor allem auch an diverse spätere Erklärungsversuche dessen, was unter der spezifisch “moralisch-praktischen Realität” der Gegenstände der Postulate zu verstehen sei, nämlich: uns z.B. “so zu verhalten, als ob [diese] Gegenstände (Gott und Unsterblichkeit), die man […] in jener (praktischen) Rücksicht postuliren darf, gegeben wären [08:416] oder “so zu handeln, als ob eine [sc.: göttliche] Weltregierung möglich wäre” [08:396f.-Anm.] bzw. “als ob ein Gott sei” [09:93].

In diesem Zusammenhang sei abschliebend noch einmal kurz auf das eingangs angesprochene, allen individuellen Glaubensakten zugrundeliegende eigentliche Handlungsmotiv der Vernunft eingegangen: ihr “Bedürfnis”,  für ein sie selbst betreffendes existentielles “praktisches” Problem  eine befriedigende Lösung zu finden: für ein Problem, nämlich: die bedrückende Erkenntnis der für jeden empirisch erlebbaren Diskrepanz zwischen “Glückswürdigkeit” und “Glückseligkeit”, ein Problem, das sich in der “Sinnenwelt” bekanntlich nicht lösen lässt, für das aber eben doch irgendeine – und zwar möglichst gerechte – Lösung gefordert werden muss. Es ist diese kalamitöse Situation, in der sich die Vernunft auf ihr vermeintliches, nach Kant aber eben legitimes Recht beruft, sich zur Durchsetzung ihres Bedürfnisses selbständig, d.h. ohne jede “objektive” Hilfe, ihre eigenen – subjektiven – Handlungprinzipien aufzustellen. Nach Kant kann, wie hier dargelegt, die gesuchte Befriedigung des praktischen Vernunftbedürfnisses nur durch eine ganz bestimmte Form der Anwendung dieser Handlungsprinzipien zustande kommen: Die Vernunft muss die Gültigkeit der Postulate (und damit die Unsterblichkeit der Seele und das Dasein Gottes) als wahr (bzw. wirklich) anerkennen d.h. daran glauben. Da es aber, wie oben schon gesagt, “gar keine Pflicht” geben kann, “die Existenz eines Dinges anzunehmen”, und “ein Glaube, der geboten wird, ein Unding” ist [s.o.], muss sie, die Vernunft, diese Postulate vor allem erst einmal auch anerkennen wollen, d.h. daran glauben wollen; d.h. der Glaube an die Postulate muss freiwillig “aus der moralischen Gesinnung” entspringen [vgl. 05:146].

Angesichts der Tatsache nun, dass dem höchsten Gut als blobem “Ideal” der Vernunft  [03:526] im Grunde keinerlei Funktion in Bezug auf die Begründung weder unseres Wissens noch des Prinzips der  Moral  zukommt und “die Lehre vom höchsten Gut” in diesem Sinne “(als episodisch) ganz übergangen und beiseite gesetzt werden” kann [08:280], lässt sich daher durchaus denken, dass die Vernunft nicht nur diesen Weg über die Anerkennung der Postulate zur Stillung ihres  Bedürfnisses einschlagen kann bzw. ihn zu wählen sich genötigt sieht, sondern sich auch ganz anders “entscheiden” könnte, nämlich z.B. dazu, schon im Moralgesetz selbst und im eigenen, dem kategorischen Imperativ verpflichteten Handeln  ihre “Befriedigung” zu suchen. Das schlösse nicht unbedingt aus, im höchsten Gut weiterhin so etwas wie ein  handlungsorientierendes  “Ideal” (wenn auch vielleicht nicht mehr der Vernunft, sondern dann wohl eher der Einbildungskraft) zu sehen, allerdings ohne den in ihm (zu seiner begrifflich-systematischen Konstruktion) notwendigen Gegenständen der Postulate (wenn auch nur moralisch-praktische) “Wirklichkeit” zuzusprechen oder diesen einen (vermeintlich aus ihrer “Wahrheit” ableitbaren) verpflichtenden Charakter zuzubilligen, sondern sie lediglich als  Empfehlungen oder Anweisungen zu verstehen, so zu verfahren, als ob die Seele unsterblich wäre bzw als ob ein Gott existierte.

Eine solche “Flexibilisierung” würde aber wohl letztlich, wenn sie zur alleinigen Auslegungsnorm erhoben würde, auf eine generelle Umdeutung der Postulate der “reinen” in Postulate der “gemeinen” praktischen Vernunft hinauslaufen und liebe sich damit wohl nicht mehr als Versuch einer  gröberen (interpretativen) Annäherung an Kant verstehen, sonderrn würde notwendig den Ausstieg aus dem von Kant zur systematischen Legitimierung seiner Lehre vom höchsten Gut konstruierten Begründungsrahmen bedeuten. Denn die Suche nach einer Lösung der Frage, wie das Bedürfnis der Vernunft letzlich zu befriedigen sei, würde damit nicht mehr unter der (theologischen) Leitfrage stehen “Was darf ich hoffen?” (um das höchste Gut zu erlangen: nämlich “heilig zu werden”), sondern allein unter der moralischen “Was soll ich tun?” (um ein mögliches höchstes Gut zu “befördern”: nämlich nichts weiter, als meine Pflicht erfüllen).

 

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[1] Alle Textzitate [in Klammern] nach Kants Werke. Akademie-Textausgabe. Berlin: De Gruyter, 1968. –Hervorhebungen im Kantschen Text sind kursiv gesetzt, eigene Hervorhebungen in Fettdruck.